LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.02.2024
L 22 R 9/23
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 85 R 866/20

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.02.2024 (L 22 R 9/23) - DRsp Nr. 2024/5170

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen L 22 R 9/23

DRsp Nr. 2024/5170

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2022 geändert.

Der das Recht der Klägerin auf Zahlung höherer freiwilliger Beiträge für die Kalendermonate des Jahres 2019 betreffende Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Bescheides vom 21. Februar 2019 Zahlungen der Klägerin zur freiwilligen Versicherung für die Kalendermonate des Jahres 2019 über die bereits geleisteten hinaus bis zur höchstmöglichen Beitragsmessungsgrundlage als wirksam gezahlt entgegenzunehmen, soweit sie innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfristen bei ihr eingehen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für den gesamten Rechtsstreit zu zwei Dritteln.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, weitere Beitragszahlungen der Klägerin zur freiwilligen Versicherung für das Jahr 2019 als wirksam gezahlt entgegenzunehmen und ob ihr aus diesen Beitragsleistungen ab Juni 2020 eine höhere Altersrente zu zahlen ist.