LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.01.2014
L 3 U 218/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 325/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.01.2014 (L 3 U 218/11) - DRsp Nr. 2014/4745

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen L 3 U 218/11

DRsp Nr. 2014/4745

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2011 wie folgt geändert: Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheids vom 30. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2008 verpflichtet, die Veranlagungs- und Beitragsbescheide für die Jahre 1996 bis 2001 aufzuheben, die Klägerin für die Jahre 1996 bis 2001 zur Gefahrtarifstelle 07 (Saunabetriebe) zu veranlagen und die Beiträge nach der jeweiligen Gefahrklasse der Gefahrtarifstelle 07 neu festzusetzen, und verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Beiträge für die Jahre 1996 bis 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.045,71 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung.