LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.01.2024
L 14 KR 293/22
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 1302/21

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.01.2024 (L 14 KR 293/22) - DRsp Nr. 2024/5173

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen L 14 KR 293/22

DRsp Nr. 2024/5173

1. Bei der Kostenzusage der Krankenkasse zur kieferorthopädischen Behandlung handelt es sich regelmäßig um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. 2. Lässt eine gemäß Behandlungsplan durchgeführte kieferorthopädische Behandlung die Notwendigkeit eines kieferchirurgischen Eingriffs entfallen, liegt keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, die zur Aufhebung der Kostenzusage berechtigt, da rechtserheblich für die Kostenzusage der prognostizierte Behandlungsbedarf bei Beginn der Behandlung ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. August 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme einer Kostenzusage für eine kieferorthopädische Behandlung.