Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 08.12.2020 geändert, der Bescheid des Beklagten vom 19.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2017 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 17.12.2016 auf Rücknahme des Bescheides vom 08.09.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit.
Der am 1975 geborene, alleinstehende Kläger ist gelernter Tischler und, mit Ausnahme einer im Jahr 2006 kurzzeitig ausgeübten Beschäftigung, seit dem Jahr 1996 nicht erwerbstätig. Der Kläger bezog vom Beklagten unter anderem im Zeitraum von Mai 2016 bis April 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
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