Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 23. April 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie folgt gefasst wird: Die Beklagte trägt ein Fünftel und der Kläger trägt vier Fünftel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen einen mit einer Beitragsnachforderung von 16.481,75 Euro verbundenen Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten.
Der Kläger ist approbierter Apotheker und eingetragener Kaufmann und betrieb im streitigen Zeitraum der Jahre 2012 bis 2015 eine Apotheke in B-S sowie eine Apotheke in T.
Die im Jahre geborene Beigeladene zu 1. verfügte über eine Gewerbeanmeldung zum Tätigkeitsbereich "Reinigungsservice, Reinigung nach Hausfrauenart"; als Betriebsstätte gab sie gegenüber der Gewerbeaufsicht die Adresse eines Büroservice an.
Der Kläger und die Beigeladene zu 1. schlossen am 1. April 2006 eine schriftliche "Dienstleistungsvereinbarung", die folgende Regelungen enthielt:
§ 1 Leistungsumfang und Vertragslaufzeit
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