LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.01.2024
L 1 BA 21/21
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ba 14/18

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.01.2024 (L 1 BA 21/21) - DRsp Nr. 2024/5102

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2024 - Aktenzeichen L 1 BA 21/21

DRsp Nr. 2024/5102

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Versicherungspflicht des Klägers in der Tätigkeit für die Beigeladene in allen Zweigen der Sozialversicherung im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2016 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens.

Die Beigeladene bzw. zuvor die auf sie zwischenzeitlich verschmolzene D GmbH & Co KG betrieb und betreibt ein bundesweit tätiges Paketdienstleistungsunternehmen. Zur Auslieferung und Abholung von Paketen schloss sie im Streitzeitraum Verträge mit sogenannten Systempartnern ab.

Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 schlossen der Kläger, firmierend unter G, und die Beigeladene einen solchen Systempartnervertrag ab, nachdem der Kläger bereits zuvor - im gerichtlichen Verfahren nicht mehr streitig - (bezeichnet als Unternehmer) für die Beigeladene tätig gewesen ist. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 wurden folgende Verträge bzw. ergänzende Vereinbarungen abgeschlossen:

- Systempartnervertrag Nahverkehr

- Leistungsvereinbarung D Classic

- Leistungsvereinbarung Nachnahme/C.O.D.

- Leistungsvereinbarung D EXPRESS

- Leistungsvereinbarung Mobiler Eigenhandel

- Anlage ME1 Vertragsgebiet Mobiler Eigenhandel

- Anlage ME2 D Produkte im Mobilen Eigenhandel