LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2024
L 1 KR 165/21
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 242/19

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2024 (L 1 KR 165/21) - DRsp Nr. 2024/5174

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen L 1 KR 165/21

DRsp Nr. 2024/5174

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht der Sache nach, inwieweit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund erhaltener Lebensversicherungsleistungen zu entrichten sind.

Der Kläger war als Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich versichertes Mitglied der Beklagten zu 1 (nachfolgend nur noch: "die Beklagte") und ist seit 01. Mai 2018 als Rentner pflichtversichert.

Er erhielt am 01. Dezember 2013 von der H Lebensversicherungs AG als Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung 34.658,60 € ausgezahlt.

Die Beklagte setzte -auch im Namen der Beklagten zu 2- mit Bescheid vom 31. Mai 2018 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01. Mai 2018 auf insgesamt 52,13 € monatlich fest. Die erhaltene Kapitalleistung sei für maximal 10 Jahre mit 1/120 der ausgezahlten Summe heranzuziehen. Beginn der Beitragspflicht sei insoweit der 01. Januar 2014. Die Beitragspflicht laufe am 31. Dezember 2023 ab.