LSG Chemnitz - Beschluss vom 29.11.2013
L 3 AS 1570/12
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 979/12

LSG Chemnitz - Beschluss vom 29.11.2013 (L 3 AS 1570/12) - DRsp Nr. 2014/31

LSG Chemnitz, Beschluss vom 29.11.2013 - Aktenzeichen L 3 AS 1570/12

DRsp Nr. 2014/31

Den Klägerinnen wird für das Verfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ..., als Bevollmächtigte beigeordnet.

Derzeit sind weder Raten zu zahlen noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.

Gründe:

Den Klägerinnen ist antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hieran gemessen ist dem Prozesskostenhilfeantrag stattzugeben.

Ausweislich der vorliegenden Unterlagen verfügen die Kläger weder über einzusetzendes Einkommen noch über einzusetzendes Vermögen.