LSG Hamburg - Urteil vom 05.09.2014
L 4 AS 194/14
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1595/12

LSG Hamburg - Urteil vom 05.09.2014 (L 4 AS 194/14) - DRsp Nr. 2014/15833

LSG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 194/14

DRsp Nr. 2014/15833

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Rundfunkgebühren.

Der 1947 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben im Anschluss an den Hauptschulabschluss Ausbildungen als Filmkopienfertiger, Kommandeursfahrer und sodann im Jahr 1969 als Kameraassistent. In diesem Beruf war er bis Anfang Oktober 1975 erwerbstätig, zuletzt beim N. als freier Mitarbeiter auf Grund so genannter Stückverträge. In den Jahren 1976 und 1978 war er noch tageweise insbesondere für Radio B. als Kameramann beschäftigt. Ab Oktober 1975 bezog der Kläger Arbeitslosengeld und ab April 1976 Arbeitslosenhilfe.