LSG Hamburg - Urteil vom 11.03.2024
L 4 AS 175/22 D

LSG Hamburg - Urteil vom 11.03.2024 (L 4 AS 175/22 D) - DRsp Nr. 2024/5175

LSG Hamburg, Urteil vom 11.03.2024 - Aktenzeichen L 4 AS 175/22 D

DRsp Nr. 2024/5175

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten ein höheres Einstiegsgeld nach § 16b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger, der zur streitigen Zeit gemeinsam mit seiner Ehefrau im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II stand und arbeitslos war, beantragte am 30. November 2020 beim Beklagten die Gewährung von Einstiegsgeld im Rahmen der zum 1. Dezember 2020 vorgesehenen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter bei der H. GmbH. Der vorgelegte Arbeitsvertrag sah eine monatliche Bruttovergütung von 2.400 Euro vor, zuzüglich einer variablen Vergütung von maximal 100 Euro ab dem 1. Mai 2021, die sich an dem Erfolgsgrad bestimmter festgelegter Ziele orientieren sollte.