LSG Hamburg - Urteil vom 11.03.2024
L 4 AS 191/22 D

LSG Hamburg - Urteil vom 11.03.2024 (L 4 AS 191/22 D) - DRsp Nr. 2024/5176

LSG Hamburg, Urteil vom 11.03.2024 - Aktenzeichen L 4 AS 191/22 D

DRsp Nr. 2024/5176

Tenor

Die Berufung wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, durch den ihre Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Januar 2020 aufgehoben wurden.

Die mit einander verheirateten Kläger standen im Bezug von Leistungen beim Beklagten, der ihnen mit Bescheid vom 11. Juli 2019 und Änderungsbescheiden vom 23. November 2019 sowie 3. Dezember 2019 für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Januar 2020 vorläufig Leistungen unter Anrechnung eines Einkommens der Klägerin bewilligt hatte. Für den Monat Januar 2020 hatte die Bewilligungshöhe für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger insgesamt 618,90 Euro (jeweils 309,45 Euro) betragen.

Am 10. Dezember 2019 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass auch er eine Tätigkeit aufgenommen habe.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 hob der Beklagte die zuvor ergangene Bewilligung zum 1. Januar 2020 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit auf.