LSG Hamburg - Urteil vom 18.04.2024
L 4 SO 61/22 D
Normen:
SGB IX § 4 Abs. 1;

Anspruch auf höhere Kfz-Pauschale für einen Schwerbehinderten

LSG Hamburg, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen L 4 SO 61/22 D

DRsp Nr. 2024/6393

Anspruch auf höhere Kfz-Pauschale für einen Schwerbehinderten

1. Ein schwerbehinderter Antragsteller, der wegen seiner Behinderung zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. zählt, kann im Rahmen der Eingliederungshilfe grundsätzlich eine Kfz-Pauschale verlangen. 2. Der Behinderte kann eine höhere Kfz-Pauschale nur dann verlangen, wenn er beweisen kann, dass die bisher gewährten Mittel nicht ausreichend waren, um die aus dem Teilhabebedarf erwachsenden laufenden Kosten für den Betrieb des Kfz zu decken.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Kfz-Pauschale für den Zeitraum von Juni 2013 bis einschließlich September 2017.