Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. April 2014 geändert: Die Bescheide des Beklagten vom 3. September 2010 und vom 3. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2010 (Geschäftszeichen X171-1K- 12302BG0301303 - W 13146/10) werden soweit nicht bereits im angefochtenen Urteil geschehen - aufgehoben.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Erstattungsforderung hat.
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