LSG Hessen - Beschluss vom 05.02.2014
L 7 AL 169/13 B
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 76/13

LSG Hessen - Beschluss vom 05.02.2014 (L 7 AL 169/13 B) - DRsp Nr. 2014/4135

LSG Hessen, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen L 7 AL 169/13 B

DRsp Nr. 2014/4135

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 25. November 2013 aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache vorbehalten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Fulda (SG), mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurde.

In der Sache verfolgt er mit der Klage die Gewährung eines Gründungszuschusses, den die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2013 abgelehnt hatte. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17. Juli 2013 seitens der Beklagten zur Post gegeben und ging dem Kläger nach seinen eigenen Angaben am 19. Juli 2013 zu. Am 18. August 2013, um 11:13:02 Uhr, (= Eingang auf dem Server) war in dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des SG die als PDF-Datei angehängte Klage des Klägers gegen die Beklagte eingegangen. Das Sozialgericht druckte das PDF-Dokument (7-seitige Klageschrift mit weiteren Anlagen) aus, versah das ausgedruckte Dokument mit dem Eingangsstempel des SG vom 19. August 2013 und führte es unter dem Aktenzeichen S 10 AL 76/13.