LSG Hessen - Beschluss vom 27.03.2014
L 8 KR 27/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 28.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 293/12

LSG Hessen - Beschluss vom 27.03.2014 (L 8 KR 27/13 B ER) - DRsp Nr. 2014/8503

LSG Hessen, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen L 8 KR 27/13 B ER

DRsp Nr. 2014/8503

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz wegen der Kündigung eines mit ihr abgeschlossenen Versorgungsvertrages.

Die Antragstellerin ist ein in der Rechtsform einer GmbH tätiges Unternehmen, welches den Transport von Personen, die durch Krankheit und/oder Behinderung nicht mehr gehfähig sind, zum Gegenstand hat. Der Betriebssitz liegt in A-Stadt, Main-Kinzig-Kreis. In 2012 verfügte die Antragstellerin ihren Angaben zufolge über 13 Fahrzeuge des Typs T1, die mit Tragestuhl und Liege für den Krankentransport ausgerüstet sind. Zur Fahrzeugbesatzung gehören jeweils zwei Personen, die über keine medizinische Ausbildung verfügen.