LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2010
L 19 AS 1409/10 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1346/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2010 (L 19 AS 1409/10 B) - DRsp Nr. 2010/22182

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen L 19 AS 1409/10 B

DRsp Nr. 2010/22182

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.08.2010 geändert.

Der Klägerin wird ab dem 12.07.2010 für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 12.07.2010 - Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht - hat die von der Klägerin eingeleitete Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist.