LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2010
L 7 AS 1526/10 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 567/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2010 (L 7 AS 1526/10 B) - DRsp Nr. 2010/21261

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 1526/10 B

DRsp Nr. 2010/21261

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.07.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Der Rechtsverfolgung der Kläger fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte mangels Bedürftigkeit der Kläger den am 05.11.2010 gestellten Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 26.07.2010 verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).