LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2010
L 7 AS 969/10 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 328/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2010 (L 7 AS 969/10 B) - DRsp Nr. 2010/22185

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 969/10 B

DRsp Nr. 2010/22185

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.05.2010 geändert.

Der Klägerin wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhife bewilligt und Rechtsanwältin T aus C beigeordnet.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.