LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.03.2024
L 8 R 231/22
Normen:
SGB VI § 93;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 695/21

Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die dem verstorbenen Ehemann gezahlte Altersrente

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2024 - Aktenzeichen L 8 R 231/22

DRsp Nr. 2024/4818

Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die dem verstorbenen Ehemann gezahlte Altersrente

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.01.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 93;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die ihrem (zwischenzeitlich) verstorbenen Ehemann gezahlte Altersrente.

Die Klägerin ist die Witwe des 0000 geborenen Herrn Z. H. (im Folgenden: H.), der von der Beklagten ab dem 01.05.2004 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (im Folgenden: Altersrente) erhielt (Bescheid vom 29.03.2004).