LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.12.2010
L 7 AS 1492/10 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 170/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.12.2010 (L 7 AS 1492/10 B) - DRsp Nr. 2010/22187

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 1492/10 B

DRsp Nr. 2010/22187

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.08.2010 geändert.

Dem Kläger wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X aus N beigeordnet.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 17.08.2010 ist zulässig und begründet. Das SG hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das sozialgerichtliche Hauptsacheverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Kläger ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Die Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolgt.