LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2011
L 19 AS 742/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AS 36/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2011 (L 19 AS 742/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/22424

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 742/11 NZB

DRsp Nr. 2011/22424

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.02.2011 - S 9 (23) AS 36/08 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I. Der Kläger erstrebt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem seine Klage auf Bewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) - anstelle in abgesenkter Höhe bewilligter Unterkunftskosten für den Zeitraum von November 2007 bis Mai 2008 abgewiesen worden ist.

Der Kläger bewohnte und bewohnt im langjährigen Bezug von Sozialleistungen stehend eine Wohnung, deren Kosten seit dem Jahr 2000 vom damaligen Träger der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), seit 2005 von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) als sozialrechtlich unangemessen angesehen wurden. Der Kläger wurde aufgefordert, sich eine neue, günstigere Unterkunft zu suchen, wogegen er sich mit der umfangreich schriftlich belegten Behauptung, günstigerer Wohnraum sei nicht erhältlich sowie mit der Behauptung zur Wehr setzte, er könne aus Gesundheitsgründen nicht umziehen.