LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2024
L 8 BA 126/23
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BA 39/20

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2024 (L 8 BA 126/23) - DRsp Nr. 2024/5722

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2024 - Aktenzeichen L 8 BA 126/23

DRsp Nr. 2024/5722

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.11.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.677,54 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über eine Nachforderung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung in Bezug auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) als Geschäftsführer der Klägerin im Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2016.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH; Gesellschaftsvertrag vom 27.11.2008 [im Folgenden GV]; Eintrag ins Handelsregister des Amtsgerichts Y. HRB N01 am 10.02.2009). Ihr Unternehmensgegenstand ist die Durchführung von Bauarbeiten, insbesondere Dachdeckerarbeiten (§ 2 GV). Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 € (§ 3 GV).

Im Streitzeitraum wurde der Beigeladene zu 2) (im Folgenden: B.) auf der Grundlage eines Geschäftsführer-Vertrags vom 05.01.2009 (im Folgenden: GFV) als Geschäftsführer für die Klägerin, deren alleinige Gesellschafterin seine Ehefrau (im Folgenden: E.) war, tätig.