LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2024
L 8 BA 114/23 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 113/22

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2024 (L 8 BA 114/23 B ER) - DRsp Nr. 2024/5280

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2024 - Aktenzeichen L 8 BA 114/23 B ER

DRsp Nr. 2024/5280

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.06.2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 64.388,38 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 30.06.2023 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.11.2022 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 14.12.2022 über den 31.07.2023 hinaus zu Recht abgelehnt. Gleichermaßen ist auch eine aufschiebende Wirkung der vor dem SG erhobenen Klage (Az. S 7 BA 90/23) gegen den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 08.08.2023 nicht anzuordnen.

Gegenstand des einstweiligen Anordnungs- und Beschwerdeverfahrens sind allein die auf eine Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben entfallenden Säumniszuschläge in Höhe von 257.553,50 Euro, da die Antragstellerin ihren Widerspruch vom 29.11.2022 entsprechend beschränkt hat. Diese Beschränkung ist von ihr auch mit Schreiben vom 27.01.2023 noch einmal klarstellend bestätigt worden. Die Beitragsnachforderung in Höhe von 393.476,09 Euro ist mithin in Bestandskraft erwachsen (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG).