Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.06.2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 64.388,38 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Gegenstand des einstweiligen Anordnungs- und Beschwerdeverfahrens sind allein die auf eine Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben entfallenden Säumniszuschläge in Höhe von 257.553,50 Euro, da die Antragstellerin ihren Widerspruch vom 29.11.2022 entsprechend beschränkt hat. Diese Beschränkung ist von ihr auch mit Schreiben vom 27.01.2023 noch einmal klarstellend bestätigt worden. Die Beitragsnachforderung in Höhe von 393.476,09 Euro ist mithin in Bestandskraft erwachsen (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
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