LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2012
L 7 AS 1906/12 B
Vorinstanzen:
Sozialgericht Duisburg, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3845/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2012 (L 7 AS 1906/12 B) - DRsp Nr. 2013/1515

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1906/12 B

DRsp Nr. 2013/1515

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.09.2012 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ab Antragstellung (04.10.2011) bewilligt und Rechtsanwalt Dr. L aus F beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Kläger ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht.