LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2024
L 6 AS 1664/23 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3144/23

Unbegründetheit einer Beschwerde im Zusammenhang mit einem Antrag auf Grundsicherungfür Arbeitssuchende

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2024 - Aktenzeichen L 6 AS 1664/23 B ER

DRsp Nr. 2024/4819

Unbegründetheit einer Beschwerde im Zusammenhang mit einem Antrag auf Grundsicherungfür Arbeitssuchende

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.11.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab dem 01.05.2023 zu gewähren.