LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2024
L 2 AS 1811/23 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2308/22

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2024 (L 2 AS 1811/23 B) - DRsp Nr. 2024/5724

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 1811/23 B

DRsp Nr. 2024/5724

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.12.2023 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt hat.

Mit Bescheid vom 23.05.2022 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2022 bis zum 30.11.2022 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.06.2022 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der Bescheid insoweit rechts- und verfassungswidrig sei als die Regelbedarfe für das Jahr 2022 das grundrechtliche Existenzminimum unterschritten. Die Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2022 mit einer Veränderungsrate von 0,76 % sei offensichtlich zu niedrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2022 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.