Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.02.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die (Weiter-)Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die 1977 in Bulgarien geborene Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung und übte verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten aus. Sie erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 2 und Eingliederungshilfe im Rahmen ambulant betreuten Wohnens (ABeWo).
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