LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.01.2024
L 8 R 329/23
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 109/22

Zurückweisung der Berufung in einem Verfahren wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen L 8 R 329/23

DRsp Nr. 2024/4453

Zurückweisung der Berufung in einem Verfahren wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.02.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die (Weiter-)Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die 1977 in Bulgarien geborene Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung und übte verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten aus. Sie erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 2 und Eingliederungshilfe im Rahmen ambulant betreuten Wohnens (ABeWo).