LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2009
L 7 B 351/09 AS
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 92/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2009 (L 7 B 351/09 AS) - DRsp Nr. 2010/488

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 7 B 351/09 AS

DRsp Nr. 2010/488

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.08.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 21.08.2009 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwaltes für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt.

1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung der Kläger bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Beschluss Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Das Vorbringen der Kläger im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.