Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.08.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung der Kläger bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des
Das Vorbringen der Kläger im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|