LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2009
L 12 B 100/09 SO
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 62/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2009 (L 12 B 100/09 SO) - DRsp Nr. 2010/490

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen L 12 B 100/09 SO

DRsp Nr. 2010/490

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.10.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.10.2009 ist zulässig, aber unbegründet.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Köln, die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.