LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.02.2024
L 6 AS 1561/23 B
Normen:
RVG § 45 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 19.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SF 60/23

Beschwerde wegen eines anwaltlichen Vergütungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2024 - Aktenzeichen L 6 AS 1561/23 B

DRsp Nr. 2024/4820

Beschwerde wegen eines anwaltlichen Vergütungsanspruchs

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19.09.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde mit den beiden Berufsrichterinnen und dem Berufsrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - [RVG]), weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat entwickelt mit der vorliegenden Entscheidung seine Rechtsprechung zu der Frage weiter, welche Umstände für die Gebührenbemessung nach dem RVG eine Rolle spielen, wenn die zu Grunde liegende Bewilligung von Prozesskostenhilfe zeitlich beschränkt ist.

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Sie ist zwar nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € und die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist gewahrt. Ferner hat das Sozialgericht (SG) der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).