LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2024
L 8 R 335/17
Normen:
SGB IV § 28p; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1167/14

Beitragsnachforderungen zur Sozialversicherung für auf Baustellen eingesetzte Personen nach Feststellung der Sozialversicherungspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2024 - Aktenzeichen L 8 R 335/17

DRsp Nr. 2024/4551

Beitragsnachforderungen zur Sozialversicherung für auf Baustellen eingesetzte Personen nach Feststellung der Sozialversicherungspflicht

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.03.2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig sind im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens gem. § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 3) in ihrer Tätigkeit auf Baustellen für den Kläger und die hierauf beruhende Beitragsnachforderung für die Jahre 2012 bis 2013.