LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2024
L 9 AL 168/23 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AL 144/23

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2024 (L 9 AL 168/23 B) - DRsp Nr. 2024/5728

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2024 - Aktenzeichen L 9 AL 168/23 B

DRsp Nr. 2024/5728

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.12.2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 11.12.2023, dem Kläger zugestellt am 14.12.2023, hat das Sozialgericht Düsseldorf den Rechtsweg zu der Sozialgerichtsbarkeit bezüglich der mit der Klageerweiterung vom 03.11.2023 begehrten Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 5.000 € für nicht eröffnet erachtet und den Rechtsstreit sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 07.12.2023 hinsichtlich dieser Ansprüche an das zuständige Landgericht Düsseldorf verwiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts wird ua darauf hingewiesen, dass die elektronische Form durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt wird, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen wird auf die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) hingewiesen.