Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.05.2011 geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L beigeordnet.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen.
Die im Verfahren auf Bewilligung von PKH regelmäßig zugrunde zu legende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Diese kann schon dann bejaht werden, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a Rn. 7, 7a m.w.N.).
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