Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die am 20.12.2011 erhobene Untätigkeitsklage der Klägerin unzulässig war, da sie vor Ablauf der Sperrfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben worden ist und der Beklagte den Antrag der Klägerin auch innerhalb der Sperrfrist beschieden hat. Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf die zutreffenden Gründe des Gerichtsbescheides vom 03.07.2012 und der auf diesen Gerichtsbescheid verweisenden erstinstanzlichen Entscheidung vom 03.07.2012, mit der die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
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