LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.10.2012
L 7 AS 999/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 937/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.10.2012 (L 7 AS 999/12 B) - DRsp Nr. 2013/73

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 999/12 B

DRsp Nr. 2013/73

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.04.2012 geändert. Den Antragstellerin wird zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus E beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 17.04.2012 ist zulässig und begründet. Das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.