LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.11.2012
L 2 AS 2052/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 3545/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.11.2012 (L 2 AS 2052/12 B) - DRsp Nr. 2013/74

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2012 - Aktenzeichen L 2 AS 2052/12 B

DRsp Nr. 2013/74

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 04.10.2012 abgeändert. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M, F, beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Antragsteller erhält ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner und kann die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen. Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 04.09.2012 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 29.08.2012 hatte auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.