LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.12.2011
L 11 SF 388/11 AB
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 784/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.12.2011 (L 11 SF 388/11 AB) - DRsp Nr. 2012/2782

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2011 - Aktenzeichen L 11 SF 388/11 AB

DRsp Nr. 2012/2782

Das Gesuch des Antragstellers auf Ablehnung von Richterin am Sozialgericht X wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Befangenheitsgesuch des Antragstellers ist nicht begründet.

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines AS oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den AS von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rechtsprechung, vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 - und vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 5/92 -, Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.03.1993 - 12 RK 45/92 -).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.