LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2011
L 7 AS 608/11 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 284/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2011 (L 7 AS 608/11 B) - DRsp Nr. 2011/21482

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 608/11 B

DRsp Nr. 2011/21482

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 04.03.2011 geändert. Den Antragstellern wird für das Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus M beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.