LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.01.2024
L 2 R 168/22
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KN 6/16

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.01.2024 (L 2 R 168/22) - DRsp Nr. 2024/5281

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2024 - Aktenzeichen L 2 R 168/22

DRsp Nr. 2024/5281

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.12.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger begann nach seinem Realschulabschluss im Sommer 2011 am 01.08.2011 eine dreijährige Ausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik bei der Firma P.. Er war seit dem 09.01.2014 arbeitsunfähig und bezog vom 20.02.2014 bis zum 09.07.2015 Krankengeld und ab dem 10.07.2015 bis zum 08.10.2015 Arbeitslosengeld. Sein Arbeitsverhältnis bei der Firma P. wurde zum 31.08.2014 gekündigt. In seinem Rentenversicherungskonto sind Pflichtbeitragszeiten bis zum 08.10.2015 gespeichert. Nach diesem Zeitpunkt sind keine weiteren Zeiten mehr aufgeführt.

Der Kläger erhält Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von ca. 1000,- Euro monatlich. Seit dem 01.04.2019 ist bei ihm der Pflegegrad 1, seit dem 01.06.2020 der Pflegegrad 2 und seit dem 10.12.2020 der Pflegegrad 3 anerkannt.