LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.12.2015
L 11 KA 14/14
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KA 15/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.12.2015 (L 11 KA 14/14) - DRsp Nr. 2016/5042

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 14/14

DRsp Nr. 2016/5042

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe dem Beigeladenen zu 7) in einem Vorverfahren entstandene Kosten zu erstatten sind.

Der Beigeladene zu 7) begehrte eine Zulassung nach § 101 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Die Teilung des Vertragsarztsitzes sollte mit Dr. D erfolgen. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag durch Beschluss vom 25.08.2010 ab. Gegen diesen Beschluss wandte sich der anwaltlich vertretene Beigeladene zu 7) mit seinem Widerspruch vom 30.09.2010 und legte dar, aus welchen Gründen der Anwendungsbereich von § 20 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) nicht eröffnet sei, jedenfalls aber keine Gefahr einer Interessen- und Pflichtenkollision bestehe. Ebenfalls läge kein Verstoß gegen § 20 Abs. vor (wird näher ausgeführt). Das in Sachverhalt und rechtliche Würdigung unterteilte Schreiben vom 04.01.2011 umfasste fünf Seiten. Im Übrigen beantragte er mit einem ca. einseitigen Schriftsatz vom 12.01.2011 den Sofortvollzug der Entscheidung des Beklagten anzuordnen. Der Beigeladene zu 7) nahm zusammen mit seinem Rechtsbeistand an der Sitzung des Beklagten vom 12.01.2011 teil. Der Beklagte half dem Widerspruch in dieser Sitzung ab.