LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.03.2024
L 8 R 797/23
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 442/22

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.03.2024 (L 8 R 797/23) - DRsp Nr. 2024/5725

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen L 8 R 797/23

DRsp Nr. 2024/5725

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.09.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Gewährung einer Dauerrente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten am 07.10.2020 die Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über Februar 2021 hinaus.

Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie R. stellte in einem durch die Beklagte veranlassten Gutachten die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung/paranoiden Psychose und kam zu dem Ergebnis, dass das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin weiterhin weniger als drei Stunden täglich betrage. Es sei von einem Dauerzustand auszugehen (Gutachten vom 21.07.2021).

Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 10.08.2021 und Widerspruchsbescheid vom 17.05.2022 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung über Februar 2021 hinaus.