Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.01.2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Auszahlung von vertragsärztlichem Honorar.
Er war bis zum Verzicht auf seine Zulassung im November 2010 als Kinderarzt in I zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, ist verheiratet und Vater von vier 1990, 1991, 1993 und 1994 geborenen Kindern.
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