Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der in Israel wohnhafte Kläger begehrt Entschädigung wegen Staatshaftung nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Er macht eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens S 20 R 1060/10 Sozialgericht (
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