Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 16. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Beteiligten streiten um die vorläufige Versorgung der Antragstellerin mit einem Stehrollstuhl im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|