LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.08.2014
L 5 KR 120/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 21/14 S 10 KR 21/14

LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.08.2014 (L 5 KR 120/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/15937

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.08.2014 - Aktenzeichen L 5 KR 120/14 B ER

DRsp Nr. 2014/15937

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 16. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die vorläufige Versorgung der Antragstellerin mit einem Stehrollstuhl im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.