Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 24. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Beklagte dem Kläger die Kosten für die Anmietung einer Schultergelenkbewegungsschiene (CPM-Schiene) in Höhe von 215,41 EUR zu erstatten hat.
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