LSG Thüringen - Beschluss vom 01.09.2014
L 6 KR 232/09 NZB
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 38 KR 3803/08 - 24.08.2009,

LSG Thüringen - Beschluss vom 01.09.2014 (L 6 KR 232/09 NZB) - DRsp Nr. 2014/15873

LSG Thüringen, Beschluss vom 01.09.2014 - Aktenzeichen L 6 KR 232/09 NZB

DRsp Nr. 2014/15873

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 24. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Beklagte dem Kläger die Kosten für die Anmietung einer Schultergelenkbewegungsschiene (CPM-Schiene) in Höhe von 215,41 EUR zu erstatten hat.