Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 26. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt St. Z., ..., ..., wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kosten für die Beschaffung einer Turnmatte in Höhe von maximal 132,80 EUR zu übernehmen hat.
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