Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. April 2014 insoweit aufgehoben, als darin eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Zahlung von mehr als 269,- Euro monatlich enthalten ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 80 %.
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostentragungspflicht für die Wohnung des Antragstellers.
Der 1990 geborene, erwerbsfähige Antragsteller bewohnt seit April 2009 die im Rubrum genannte Wohnung, für welche eine Warmmiete von 338,34 Euro zu zahlen ist. Eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter ist nicht möglich. Der Antragsteller bezog zunächst Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die Kosten der Wohnung wurden hierbei in vollem Umfang berücksichtigt.
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