Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 4. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I.
Der Beschwerdeführer begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes eine Rentennachzahlung.
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