Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in der Hauptsache.
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