LSG Thüringen - Beschluss vom 11.06.2015
L 6 SF 502/15 E

LSG Thüringen - Beschluss vom 11.06.2015 (L 6 SF 502/15 E) - DRsp Nr. 2015/16993

LSG Thüringen, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 502/15 E

DRsp Nr. 2015/16993

Auf die Erinnerung wird die Feststellung der Gebührenschuld (Pauschgebühren) im "Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG)" vom 25. Februar 2015 durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufgehoben.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sind die Gerichtsgebühren (Pauschgebühren) für ein Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (L 9 AS 1489/13 NZB). Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erinnerungsführerin und Beklagte hatte auf den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 8. Januar 2013 ihre Anforderung einer Mahngebühr vom 1. Oktober 2012 in Höhe von 0,80 Euro aufgehoben und sich bereit erklärt, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten; die Zuziehung eines Rechtsanwalts wurde als notwendig anerkannt. Gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 57,12 Euro legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein. Auf die Klage setzte das Sozialgericht Nordhausen (SG) mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2013 (S 31 AS 1278/13) die im Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten auf 114,24 Euro fest. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung wies der 9. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschluss vom 27. Januar 2014 (L 9 AS 1489/13 NZB) zurück.